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   VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15   

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VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15 (https://dejure.org/2018,5987)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18.01.2018 - 1 A 131/15 (https://dejure.org/2018,5987)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 1 A 131/15 (https://dejure.org/2018,5987)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    In diesem Sinne gehört eine Fläche dann zum Betrieb eines Landwirtes, wenn dieser befugt ist, sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, zu nutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C 61/09 -, juris Rn. 65 f.).

    Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C 61/09 -, juris Rn. 52 ff.).

    Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O., Rn. 55).

    Maßgeblich ist im Zweifel die tatsächliche Nutzung der Flächen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O., Rn. 41).

    Es ist dabei für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich nutzt (vgl. zu Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 71).

  • VG Lüneburg, 15.11.2017 - 1 A 37/15

    Betriebsprämie; Vertrauensschutz; Zahlungsansprüche

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 1 A 37/15 (Rücknahme des Bescheids vom 7. April 2006 über die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung) sowie der jeweils beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Zum anderen widersprach der Kläger diesem Vorwurf mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 (Bl. 364 der Beiakte A der Gerichtskate 1 A 37/15) dadurch, dass nach der Aufgabe der Rindviehhaltung die Grünlandflächen eigenverantwortlich bewirtschaftet worden seien.

    Hinsichtlich der Bestimmung des zutreffenden Werts des zugrunde zu legenden Zahlungsanspruchs wird auf die Ausführungen im Urteil vom 15. November 2017 in dem Verfahren 1 A 37/15 Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Bestimmung des zutreffenden Werts der in diesem Jahr aktivierten Zahlungsansprüche wird auf die Ausführungen im Urteil vom 15. November 2017 in dem Verfahren 1 A 37/15 Bezug genommen.

  • EuGH, 02.07.2015 - C-684/13

    Demmer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Die Beihilfefähigkeit von - landwirtschaftlich genutzten - Flächen für einen Betrieb setzt demnach objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte und dass er darauf hinreichend selbständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.9.2015 - 10 LB 2/15 -, n.v.; vgl. ergänzend auch EuGH, Urt. v. 2.7.2015 -C-422/13 -, juris Rn. 44, Urt. v. 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58, 73).

    Erforderlich ist allerdings, dass er hinsichtlich der Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (EuGH, Urt. v. 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 10 ME 35/16

    Einziehung; Einziehung von Zahlungsansprüchen; Grünland; Pferdehaltung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    So stellen sich die in den Überlassungsverträgen vorgesehen Tätigkeiten des Klägers auf den Flächen im Verhältnis zur Ertragsnutzung der Schläge durch andere als untergeordnet dar (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 23).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-422/13

    Wree - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Die Beihilfefähigkeit von - landwirtschaftlich genutzten - Flächen für einen Betrieb setzt demnach objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte und dass er darauf hinreichend selbständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.9.2015 - 10 LB 2/15 -, n.v.; vgl. ergänzend auch EuGH, Urt. v. 2.7.2015 -C-422/13 -, juris Rn. 44, Urt. v. 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58, 73).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2014 - 10 LB 94/13
    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag (15. Mai des jeweiligen Antragsjahres) tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 20.5.2014 - 10 LB 94/13 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2013 - 10 LB 57/12

    Rücknahme des Bewilligungsbescheides für eine Betriebsprämie und deren

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Da das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährten Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LB 8/12

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Flächenzahlungen gem. Art. 49 Abs. 4 UAbs. 1

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Da das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährten Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2007 - 10 LA 233/05

    Anspruch eines Begünstigten gemeinschaftsrechtlicher Agrarförderung auf

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt abweichend von diesem Grundsatz gemäß § 11 MOG, soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist nicht auf die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 05.09.1991 - 3 C 64.88

    Rücknahme Verwaltungsakt - Umkehr der Beweislast - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15
    Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt regelmäßig die zurücknehmende Behörde die materielle Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.1991 - 3 C 64.88 -, juris Rn. 40), mithin dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung tatsächlich nicht vorgelegen haben.
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2013 - 10 LB 138/10

    Voraussetzungen für eine Betriebsinhaberschaft i.S.d. Art. 2 Buchst. a)

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2016 - 10 LB 68/14

    Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; CC; CC-Verstoß; Fahrlässigkeit;

  • VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19

    Beweislast; Günstigkeitsprinzip; Sanktion; Vertrauensschutz; Verwaltungskosten;

    Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide zur Bewilligung der Betriebsprämie und daraus resultierender Modulationsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl I, S. 1847) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 1928) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 vom 8. Mai 2013 (ABl. Nr. L 127 S. 17) modifizierten Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12 zu Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

    a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 ist Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 -, die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 -, die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 65 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 -), jeweils in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 25 für Betriebsprämienansprüche in den Jahren 2009 bis 2013) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. Nr. L 347, S. 865, berichtigt am 1.3.2014 durch: ABl. L 061, S. 11 - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 -).

    Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763 - BetrPrämDurchfG -) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204 - BetrPrämDurchfV -) erfolgt und weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), jeweils in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 37).

    Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag (15. Mai des jeweiligen Antragsjahres) tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 40; vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: Nds. OVG, Urt. v. 20.5.2014 - 10 LB 94/13 -, juris Rn. 39).

    In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt gemäß § 11 MOG, soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt (Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Auch insoweit richtet sich der Vertrauensschutz wiederum nach dem insoweit abschließenden Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 11.4.2018 - RN 5 K 18.525 -, Rn. 54; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 57).

  • VG Lüneburg, 02.03.2020 - 1 A 151/19

    Betriebsprämie; Ersttäter; Ersttäterprivileg; Fernerkundung; Günstigkeitsprinzip;

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kammerurt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 65 m.w.N.), hier des Inkrafttretens der für den Kläger günstigeren Sanktionsbestimmung des Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 am 22. August 2016.

    Ist die Erledigung die Folge einer Rechtsänderung, so ist das alte Recht der Beurteilung zugrunde zu legen (Kammerurt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 65 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 12.07.2018 - 12 K 10347/17

    Teilaufhebung und Rückforderung der bewilligten Ausgleichsleistungen nach dem

    Danach trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich der Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19

    Basisprämie; Basisprämie (Zahlungsansprüche); Betriebsinhaber; Bewirtschaftung;

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • VG Hamburg, 13.02.2023 - 16 K 1559/22

    Zu den Mitwirkungspflichten des Empfängers einer öffentlichen Förderung

    Zwar trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016, 5 S 2137/16, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 A 131/15, juris Rn. 33), so dass die Unerweislichkeit der Widerrufsvoraussetzung in der Regel zu ihren Lasten geht.
  • VG Lüneburg, 01.09.2023 - 1 A 79/20

    Direktzahlungen; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit;

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Urt. d. erk. Kammer v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • VG Augsburg, 31.07.2018 - Au 8 K 17.1728

    Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien

    Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - juris Rn. 23; VG Lüneburg, U.v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 11.05.2021 - 3 K 573/16
    Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (VG Lüneburg, Urteile vom 19. Februar 2019 - 8 A 57/19 - juris Rn. 27; vom 18. Januar 2018 - 1 A 131/15 - juris Rn. 40; vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2014 - 10 LB 94/13 - juris Rn. 39).
  • VG Augsburg, 08.10.2019 - Au 8 K 18.1863

    Teilweise Rücknahme eines Zuwendungsbescheids - Landwirtschaftliche

    Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - juris Rn. 23; VG Lüneburg, U.v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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